Sammlungen erklärungsbedürftiger Wörter gibt es seit dem Altertum. Wir sind der Ansicht: Noch nie waren Glossare so nützlich wie heute.
Regelwerk über die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen in drei Formen: VOB (A und B ), VOL und VOF . Sie werden von den nichtstaatlichen Verdingungsausschüssen erarbeitet und verabschiedet, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern, Gemeinden, kommunalen Spitzenverbänden, Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften zusammensetzen.
Die Verdingungsunterlagen enthalten eine Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen.
Art und Weise, wie der Auftraggeber mit Bewerbern zwecks Angebotsabgabe Kontakt aufnimmt. Die Vergabearten untergliedern sich in Öffentliche Ausschreibung , Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe .
Die Vergabeunterlagen setzen sich zusammen aus Verdingungsunterlagen und Anschreiben.
Verfahren, die einer Vergabe bzw. der Auftragserteilung vorausgehen. Hauptsächlich sind das Offene Verfahren (Öffentliche Ausschreibung), Nichtoffene Verfahren (Beschränkte Ausschreibung) und Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe). Ferner zählt das Vorinformationsverfahren zu den Vergabeverfahren.
Die Verordnung regelt das Procedere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge.
Ähnelt der Freihändigen Vergabe, bezieht sich jedoch auf EU-Ausschreibungen.
Die VOF ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet. Im Anwendungsbereich der VOF werden öffentliche Aufträge stets im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.
Die VOL ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen. VOL/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe der Leistung und VOL/B allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Leistungen.
Nach § 13 VgV sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Diese Information ist in Textform spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss an die Bieter abzusenden.
Die sog. Vorinformation ist eine dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschaltete Mitteilung über die beabsichtigte Vergabe eines Auftrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorinformation im EU-Amtsblatt bei Überschreitung des EU-Schwellenwertes zu veröffentlichen.